Straßenausbaubeiträge – der Ball liegt wieder im Landtag

23. Dezember 2017

Die Gemeinden sind vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden und der Rechtsprechung in vielen Fällen angewiesen, für die Sanierung von Ortsstraßen Ausbaubeiträge zu erheben. Dieser Zwang wird dann verstärkt, wenn die Kommunen Kredite für Zukunftsinvestitionen aufgenommen haben. Leider wird dieser Grundsatz in Bayern unterschiedlich interpretiert. Kommunen wie München, aber auch Feucht haben Kredite aufgenommen, können aber auf diese Art der Finanzierung verzichten. Neumarkt ist zwar Schuldenfrei, verlangt aber trotzdem diese Abgabe. Diesen Wirrwarr versteht niemand mehr.

Der bayerische Landtag

hat vor drei Jahren eine Verbesserung des Kommunalen Abgabengesetzes versucht. So konnten die Gemeinden den Kostenanteil der Anlieger um 10 % senken und vereinfachte Stundungsmöglichkeiten gewähren. Dies alles hat der Schwarzenbrucker Gemeinderat auch sofort umgesetzt – die SPD-Fraktion hat dazu entscheidend mit beigetragen.

Es bleibt aber die Grundtatsache, dass die direkten Anlieger weiter 20 bis 70 % der entstehenden Kosten – abhängig von der Art der Straße - tragen müssen. Betroffene Anlieger sehen ihren Kostenbeitrag immer noch als zu hoch an und wollen die Allgemeinheit stärker beteiligt wissen.

Die im Landtag vertretenen Parteien haben vor kurzem mehrheitlich eine Veränderung dieser Regelung bei den Straßenausbaubeiträgen abgelehnt. Der Landesverband Wohneigentum und der Eigenheimverband Bayern haben beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage eingereicht.

In 2018 sind in Bayern Landtagswahlen. Sprechen Sie Ihren Landtagsabgeordneten bzw. die Kandidaten für die Landtagswahl an bezüglich einer Anlieger freundlicheren Lösung zur Finanzierung von Straßenrenovierungen. Nur der Druck der Bürger kann hier eine Änderung bewirken.

Es sollte aber auch klar sein, dass Änderungen bei den Straßenausbaubeiträgen sich erst für zukünftige Sanierungsprojekte auswirken werden. Aktuelle Kostenbescheide wie sie vor kurzem z.B. für die Sanierung der Dürrenhembacher Straße verschickt worden sind, müssen sich an die aktuelle Gesetzeslage des Freistaats Bayern und die Satzungslage der Gemeinde halten. Hier hat die Gemeinde nur den dort beschriebenen Spielraum einer Stundung.

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